Grundsätzlich tangiert ein gewöhnlich gesetzter Link das Urheberrecht nicht.
Insbesondere da der Link lediglich einen Weg zum Urheber beschreibt.
Die vermutete Zustimmung des Urhebers (implied licence des amerikanischen Rechtes)
wird nicht benötigt aufgrund der frei verfügbaren Publikation im WWW durch den
Urheber selbst.
Hierbei ist aber auch die Tätigkeit des Internetnutzers zu beachten.
Eine urheberechtliche Eingriffhandlung wird schon dann unterstellt wenn es zu
einer Kopie des urheberrechtlich geschützten Werkes kommt. Dies geschieht bereits
automatisch durch den Internetcache des jeweiligen Browsers. Dementsprechend wird
diese flüchtige Kopie jetzt als freie Werksnutzung für den privaten gebrauch
deklariert. Alle darüber hinausgehende Formen der Werksnutzung sind jedoch als
Urheberrechtsverletzungskritisch einzustufen.
Weiterhin ist zu prüfen ob der Link selber oder der Linksetzer in das Urheberrecht
der jeweiligen Webseite auf die zugriffen wird eingreift. Handelt es sich zum
Beispiel bei dem Verweis um einen Zugriff auf eine widerrechtliche Kopie des
Ursprungwerkes, so haftet der Linksetzer als Gehilfe zur Urheberrechtsverletzung.